Bußgeldlisten

Die Oberlandesgerichte Karlsruhe und Stuttgart führen für den jeweiligen Bezirk Verzeichnisse der gemeinnützigen Einrichtungen, die an der Zuweisung von Geldauflagen interessiert sind.

Hier können Sie die aktuelle Fassung der Verzeichnisse der gemeinnützigen Einrichtungen als Empfänger von Geldauflagen in Ermittlungs-, Straf- und Gnadenverfahren herunterladen:

Oberlandesgerichtsbezirk Karlsruhe:
Download Verzeichnis der gemeinnützigen Einrichtungen Bußgeldliste (PDF)

Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart:
Verzeichnis der gemeinnützigen Einrichtungen Bußgeldliste (Link) 

Die Liste dient dazu, den in Straf- und Gnadensachen tätigen Richtern, Staatsanwälten, Amtsanwälten und Gnadenbeauftragten im Bedarfsfall die sachgemäße Bestimmung des Empfängers einer Geldauflage zu erleichtern. Eingetragen werden Einrichtungen, deren Wirkungskreis sich über mehrere Landgerichtsbezirke des Oberlandesgerichtsbezirks erstreckt, sowie Einrichtungen, die ihre Ziele in der gesamten Bundesrepublik oder auch im Ausland verfolgen. Für Einrichtungen, die einen örtlich begrenzten, d.h. auf einen Landgerichtsbezirk beschränkten Wirkungskreis haben, besteht die Möglichkeit, sich in das Verzeichnis des zuständigen Gerichtsbezirks eintragen zu lassen.

Aufnahme in die Liste bei den Oberlandesgerichten

Die Listenführung ist durch die Anordnung des Justizministeriums über Geldauflagen im Strafverfahren vom 19. Dezember 2008 (Die Justiz 2009 S. 60) geregelt.

Voraussetzung für die Aufnahme in die Liste ist, dass die jeweilige Einrichtung

  • einen Befreiungsbescheid oder eine Freistellungsmitteilung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes, § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes und § 3 Abs. 1 Nr. 12 des Vermögensteuergesetzes des zuständigen Finanzamts beigebracht oder erklärt hat, dass sie nicht veranlagungspflichtig sei,
  • ihre Zielsetzung mitgeteilt oder ihre Satzung eingereicht hat und die Verpflichtung übernimmt, unverzüglich sämtliche Beschlüsse mitzuteilen, durch die eine für die steuerliche Vergünstigung der Gemeinnützigkeit wesentliche Satzungsbestimmung geändert, ergänzt, in die Satzung eingefügt oder aus ihr gestrichen, die Vereinigung aufgelöst, in eine andere Körperschaft eingegliedert oder ihr Vermögen als Ganzes übertragen wird,
  • sich verpflichtet hat, über die Höhe und Verwendung der zugeflossenen Geldbeträge auf Anforderung gegenüber der listenführenden Stelle für einen bestimmten Zeitraum Rechenschaft zu geben,
  • ihr Einverständnis erteilt hat, dass der Rechenschaftsbericht veröffentlicht werden kann.

Hierfür ist folgender Vordruck zu verwenden:

Oberlandesgericht Karlsruhe:
Download Anmeldung zur Bußgeldliste (PDF)

Oberlandesgericht Stuttgart:
Download Anmeldung zur Bußgeldliste (PDF)

Der Vordruck kann am Bildschirm ausgefüllt, ausgedruckt und per Post eingereicht werden.
Bitte beachten: Die von der Einrichtung abzugebenden Erklärungen müssen für ihre Wirksamkeit von dem gesetzlichen Vertreter bzw. den gesetzlichen Vertretern in vertretungsberechtigter Anzahl unterschrieben werden.

Wir weisen darauf hin,

  • dass die Liste nicht als Empfehlung, sondern lediglich zur Information über interessierte Einrichtungen dient,
  • die Liste keine abschließende Aufzählung gemeinnütziger Einrichtungen darstellt,
  • die Aufnahme der Einrichtung nicht die Feststellung ihrer Gemeinnützigkeit bedeutet,
  • die Aufnahme der Einrichtung keinen Rechtsanspruch auf die Zuweisung einer Geldauflage begründet.

Ansprechperson für Rückfragen

Für Rückfragen stehen Ihnen gerne zur Verfügung

 

beim Oberlandesgericht Karlsruhe:

Frau Moulliet
Telefon: 0721/926-2028
E-Mail: Poststelle@OLGKarlsruhe.justiz.bwl.de 

oder

Frau Kühne
Telefon: 0721/926-2022
e-Mail: poststelle@OLGKarlsruhe.Justiz.bwl.de

 

beim Oberlandesgericht Stuttgart:

Telefon: 0711/212-3013
e-Mail: poststelle@OLGStuttgart.Justiz.bwl.de

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