Gesetzliche Grundlagen


Die Digitalisierung der Justiz ist eng mit der Digitalisierung ihrer Partner verknüpft. Der 1. Januar 2018 bildete den Startschuss für die rechtsverbindliche elektronische Kommunikation der Justiz mit der Anwaltschaft.

eJustice

Grundsätzlich bildet das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 10. Oktober 2013 (kurz: ERV-FördG oder ugs. eJustice-Gesetz) das gesetzgeberische Herzstück von „eJustice“. Es enthält Regelungen für den verbindlichen elektronischen Rechtsverkehr mit der Zivilgerichts-, der Verwaltungs-, der Arbeits-, der Finanz- und der Sozialgerichtsbarkeit.
Erweitert werden diese Regelungen durch das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 5. Juli 2017. Damit ist auch die Strafjustiz (Strafgerichte und Staatsanwaltschaften) vom elektronischen Rechtsverkehr erfasst und alle Gerichte und Strafverfolgungsbehörden werden zur elektronischen Aktenführung ab spätestens 1. Januar 2026 verpflichtet.

Die gesetzlichen Grundlagen zur Digitalisierung der Justiz und zur elektronischen Einlegung von Schriftsätzen finden Sie hier.

BRAO-Reform​

Die „kleine“ BRAO-Reform vom 12. Mai 2017 (Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe) hat zum 01. Januar 2018 die sogenannte passive Nutzungspflicht in § 31a Abs. 6 BRAO sowie Regelungen über beA-Postfächer für weitere Kanzleien und dienstleistende europäische Rechtsanwälte eingeführt.

Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 12. Mai 2017 (BGBl. I 1121)

Eine wichtige Änderung ist dabei, dass in § 31a S.1 BRAO das Wort „empfangsbereit“ eingeführt worden ist: „Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet für jedes im Gesamtverzeichnis eingetragene Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach empfangsbereit ein.“ Damit müssen Postfachinhaber (entgegen der bisherigen Übergangsregelung des § 31 RAVPV) den Zugang von Mitteilungen in ihrem „beA“ gegen sich gelten lassen, ohne vorher die Bereitschaft zu deren Empfang über das besondere elektronische Anwaltspostfach gesondert erklärt zu haben.

Weitere Einzelheiten des „beA“ und der Rechtsanwaltsverzeichnisse regelt die aufgrund von § 31c BRAO erlassene Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPV vom 23. September 2016).

Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung – RAVPV vom 23. September 2016

Die Einführung von „beA“-Postfächern auch für Syndikusrechtsanwältinnen und Syndikusrechtsanwälte ist durch das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 25. Dezember 2015 geregelt.

Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 25. Dezember 2015 (BGBl. I 2517)

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